8/1.2 Strukturprinzipien

Autor: Krutzki

8/1.2.1 Zuständigkeit des Bundes und der Länder

Das KKG regelt u.a. den Datenschutz im Rahmen des Kinderschutzes und bewegt sich insoweit auf reinem Bundesrecht. Im Übrigen gehören das KKG und das SGB VIII gem. Art. 74 Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge") zur konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes, die Ausführung des SGB VIII ist Ländersache. Neben der Verwaltungshoheit gewährt das SGB VIII den Ländern die Befugnis, eigene Regelungen (z.B. Höhe des Pflegegeldes, Förderung der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen) zu treffen. Die Jugendhilfe ist als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung ausgestaltet. Dies entbindet die Bundesländer jedoch nicht davon, verbindliche Standards vorzugeben. Die Bundesländer bestimmen durch ihre Ausführungsgesetze zum SGB VIII, durch landespezifische Kindertagesstättengesetze, durch Verordnungen, Erlasse und Förderprogramme das rechtliche Setting der Jugendhilfe.