8/1.1 Zielsetzung der Jugendhilfe

Autor: Krutzki

Aufbauend auf das Reichsjugendwohlfahrtgesetz (1922) stand das Jugendwohlfahrtgesetz (1961) im Schatten eines Verständnisses des Jugendamts als Instanz sozialer Kontrolle. Jugendarbeit und Jugendfürsorge waren getrennte Bereiche, wobei die Jugendfürsorge in Gestalt repressiver Heimstrukturen in den 70er Jahren radikal in Frage gestellt wurde. Mit dem SGB VIII = Kinder- und Jugendhilfegesetz (1990)1) wurde die Jugendhilfe neu justiert. In den Fokus treten die jungen Menschen und die Sicherung ihrer Entwicklungsbedingungen, die da heißen Autonomie, Sexualität, Kreativität, Produktivität und Soziabilität. Das Jugendamt soll dabei als sozialpädagogische Fachbehörde aktiv werden. Die Maximen des neuen Gesetzes beschreibt das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit2) mit den Stichworten:

Primäre und sekundäre Prävention auf lebenswerte, stabile Verhältnisse abzielend;

lebensweltorientiertes Handeln der Akteure der Jugendhilfe, d.h. Angebote fachlich, methodisch und strukturell nach den Lebenslagen der Adressaten ausrichten;

Dezentralisation und Regionalisierung, d.h. an vorhandene regionale Beziehungen anknüpfen, diese vernetzen und Kooperationen fördern;