8/1.3.6 Ausnahmen für Notfälle und für sonstige besondere Fälle

Autor: Sadtler

Notfälle und außergewöhnliche Fälle

§ 14 Abs. 1 ArbZG erlaubt dem Arbeitgeber die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitnehmern abweichend von den Beschränkungen der §§ 3 - 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 -11 ArbZG in Notfällen oder in anderen außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.91)

Notfälle und außergewöhnliche Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Willen der Betroffenen unabhängig und nicht rechtzeitig vorhersehbar sind und die Gefahr unverhältnismäßiger Schäden mit sich bringen. Für einen Notfall muss es sich um ein ungewöhnliches Ereignis handeln. Ein außergewöhnlicher Fall setzt voraus, dass der Rahmen des Üblichen überschritten ist. Gemeint sind z.B. Fälle höherer Gewalt wie Unwetter, Überschwemmung, Erdbeben, Brand, Einsturz von Gebäuden, Unfälle oder Explosionen.92)