BAG - Urteil vom 16.03.2004
9 AZR 93/03
Normen:
BGB §§ 618 619 ; ArbZG §§ 2 3 7 25 ; Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 3002) Art. 4b und 5 ; Mitarbeitervertretungsordnung für die katholischen Bistümer in Nordrhein-Westfalen (MAVO) §§ 28 38 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 58
AuR 2004, 355
BAGE 110, 60
BB 2004, 1860
DB 2004, 1732
MDR 2004, 1187
NZA 2004, 927
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 271/02
ArbG Herne, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4373/00

Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften - Hausvertrag Katholischer Krankenhausstiftung

BAG, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 93/03

DRsp Nr. 2004/11989

Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften - Hausvertrag Katholischer Krankenhausstiftung

»1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit iSv. § 2 ArbZG. 2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.«

Orientierungssätze: 1. Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das ArbZG neu gefasst (Art. 4b und 5). Seitdem ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG.