8/1.3.7 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Autor: Sadtler

Aufzeichnungspflichtige Arbeitszeiten

§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufzuzeichnen (vgl. auch § 21 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG). Nach dem Wortlaut aufzeichnungspflichtig ist nur die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden, was nach umstrittener Auffassung auch die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen umfasst.109) Umstritten ist weiter, ob der Arbeitgeber auch aufzeichnen muss, wann der nach § 3 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 ArbZG erforderliche Ausgleich der über acht Stunden hinausgehenden Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums gewährt worden ist.110)