Aufzeichnungspflichtige Arbeitszeiten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufzuzeichnen (vgl. auch § 21 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG). Nach dem Wortlaut aufzeichnungspflichtig ist nur die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden, was nach umstrittener Auffassung auch die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen umfasst.109) Vgl. BAG, Beschl. v. 06.05.2003 - 1 ABR 13/02, NZA 2003, 1348; ErfK/Wank, 20. Aufl. 2020, § 16 ArbZG Rdnr. 4; a.A. Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, Rdnr. 606, 881, wonach an Sonn- und Feiertagen nur die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen sei. Umstritten ist weiter, ob der Arbeitgeber auch aufzeichnen muss, wann der nach § 3 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 ArbZG erforderliche Ausgleich der über acht Stunden hinausgehenden Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums gewährt worden ist.110)So z.B. Erlass des MAIS des Landes NRW v. 30.12.2013 - III 2 - 8312, S. 26; a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.06.2013 - 8 Sa 571/12, DRsp Nr. 2014/616; BeckOK ArbR/Kock, 56. Ed. (06/2020), § 16 ArbZG Rdnr. 4; ErfK/Wank, 20. Aufl. 2020, § 16 ArbZG Rdnr. 4; Schlottfeldt/Hoff, NZA 2001, 530.