LAG Hamm, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 49/01
ArbG Bielefeld, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 56/00
Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Vertrauensarbeitszeit; Bestimmtheit des Auskunftsantrags
BAG, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 13/02
DRsp Nr. 2003/13563
Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei "Vertrauensarbeitszeit"; Bestimmtheit des Auskunftsantrags
»1. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.2. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.«
Orientierungssätze:1. Ein unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO ergangener Teil-Ausspruch des Gerichts wird rechtskräftig, wenn der dadurch Beschwerte ein selbständiges Rechtsmittel nicht einlegt und die Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners abgelaufen ist.
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