BAG - Beschluß vom 06.05.2003
1 ABR 13/02
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; ArbZG §§ 3 5 16 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 §§ 259 308 Abs. 1 § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
AuR 2003, 477
BAGE 106, 111
BAGReport 2003, 372
BB 2003, 2692
DB 2003, 2445
NZA 2003, 1348
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 49/01
ArbG Bielefeld, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 56/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Vertrauensarbeitszeit; Bestimmtheit des Auskunftsantrags

BAG, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 13/02

DRsp Nr. 2003/13563

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei "Vertrauensarbeitszeit"; Bestimmtheit des Auskunftsantrags

»1. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.«

Orientierungssätze: 1. Ein unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergangener Teil-Ausspruch des Gerichts wird rechtskräftig, wenn der dadurch Beschwerte ein selbständiges Rechtsmittel nicht einlegt und die Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners abgelaufen ist.