LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2013
8 Sa 571/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GewO § 106 S. 1; ArbZG § 3 S. 1; TVöD -K § 6 Abs. 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1904/11

Anspruch auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte eines Abteilungsleiters bei unbilliger Weisung zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nebst Pausen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 571/12

DRsp Nr. 2014/616

Anspruch auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte eines Abteilungsleiters bei unbilliger Weisung zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nebst Pausen

1. Eine missbilligende Äußerung der Arbeitgeberin in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen; der Arbeitnehmer kann deshalb die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. 2. Eine Abmahnung ist auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.