Autor: Lakies |
Unzulässig sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBiG Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen oder die vertragliche Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Die gesetzliche Regelung lässt die Haftungsprivilegierung der Auszubildenden bei von diesen verursachten Schäden entsprechend der Regelungen wie im Arbeitsverhältnis unberührt.
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