8/9.3.4.2 Entschädigung für die Berufsausbildung

Autor: Lakies

"Lehrgeld"

Nichtig ist eine Vereinbarung, durch die sich Auszubildende verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Verbot greift sowohl zugunsten der Auszubildenden als auch (bei Minderjährigen) ihrer Eltern.6) Durch diese Vorschrift sollen finanzielle Belastungen der Auszubildenden durch die Berufsausbildung vermieden oder jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen das früher vielfach übliche "Lehrgeld" soll gewährleisten, dass der Zugang zu einer durch das BBiG geregelten Ausbildung nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen oder -willen der Auszubildenden oder ihrer Eltern abhängt.7)