8/9.3.4.1 Schutz der Berufsfreiheit der Auszubildenden

Autor: Lakies

Beschränkung der beruflichen Tätigkeit

Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Beschränkung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist allerdings zulässig, wenn die entsprechende Vereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses getroffen wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Unzulässig ist sowohl eine gänzliche Beschränkung der Berufstätigkeit als auch eine räumliche oder fachliche Beschränkung. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist entsprechend anzuwenden, wenn mittelbarer Druck auf die Auszubildenden ausgeübt wird, insbesondere aufgrund finanzieller Belastungen.1) Das gilt vor allem für Rückzahlungsklauseln, also solche Klauseln, die Auszubildende verpflichten, einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn sie nicht für eine bestimmte Zeit beim Ausbildenden in einem Arbeitsverhältnis verbleiben. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.

Weiterarbeits- oder Übernahmeklauseln