BAG - Urteil vom 25.07.2002
6 AZR 381/00
Normen:
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 4 § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 § 10 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 18 § 25 Abs. 1 ; Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel (vom 14. Januar 1987, BGBl. I S 153) § 1 ; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (vom 18. Juni 1993) § 1 Nr. 3d § 20 Abs. 1, 2, 3, 4 § 22 Abs. 7 ; Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (vom 27. September 1996) § 3 Nr. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 § 850a Nr. 6 § 850c Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 74
BB 2003, 316
DB 2003, 510
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 107/99
ArbG Hamburg, vom 12.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 445/98

Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel als Zwischenziel der Ausbildung zur Handelsassistentin; Beendigung des Vertragsverhältnisses nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung zur Kauffrau im Einzelhandel; Anwendung der für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes; Vereinbarung über die Erstattung von Berufsausbildungskosten; duales System; betrieblicher und schulischer Bereich der Berufsausbildung; keine Kostentragungspflicht des Ausbildenden hinsichtlich im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule anfallender Kosten; Mehrkosten bei Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule auf Veranlassung des Ausbildenden; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Erstattung der vom Ausbildenden veranlaßten Mehrkosten; tarifliche Ausschlußfrist bei Unpfändbarkeit einer Forderung; Verfall der unpfändbaren Forderung bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung

BAG, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 381/00

DRsp Nr. 2003/420

Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel als Zwischenziel der Ausbildung zur Handelsassistentin; Beendigung des Vertragsverhältnisses nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung zur Kauffrau im Einzelhandel; Anwendung der für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes; Vereinbarung über die Erstattung von Berufsausbildungskosten; duales System; betrieblicher und schulischer Bereich der Berufsausbildung; keine Kostentragungspflicht des Ausbildenden hinsichtlich im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule anfallender Kosten; Mehrkosten bei Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule auf Veranlassung des Ausbildenden; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Erstattung der vom Ausbildenden veranlaßten Mehrkosten; tarifliche Ausschlußfrist bei Unpfändbarkeit einer Forderung; Verfall der unpfändbaren Forderung bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung

»1. Die für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 3 ff. BBiG) finden auf ein Rechtsverhältnis auch dann Anwendung, wenn das Ziel der Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel zwar noch nicht erreicht ist, die Ausbildung danach aber nicht mehr fortgesetzt wird.