Autor: Metz |
Im Verlauf der letzten 30 Jahre ist das BetrAVG von sechs Paragraphen auf 31 gewachsen. Die verschiedenen Ergänzungen sollten dem Rechtsanwender vor Augen führen, dass das BetrAVG nicht ein "Stückwerk" ist, sondern aus sozialpolitischen Gründen immer wieder ergänzt wurde. Somit muss die betriebsrentenrechtliche Praxis die gesetzgebungstechnischen Schwächen, insbesondere bei der Auslegung des Gesetzes, kennen und jeweils auch die zahlreichen Überleitungsvorschriften der §§ 26 - 32 BetrAVG berücksichtigen.
Nach Erstfassung wurde das BetrAVG nicht mehr neu gefasst, sondern nur noch im Rahmen von sogenannten Artikelgesetzen verändert.
Die erste wichtige Ergänzung fand im Jahr 1999 statt. Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform wurden die §§ 7 und 16 BetrAVG verändert.
Dadurch wurden im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Arbeitgeber von der Anpassungsverpflichtung befreit, wenn die ausgewählte Pensionskasse ihre Überschüsse tatsächlich an die jeweils Versicherten verwendet.5)
Die zweite wesentliche Veränderung gab es durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001.6)
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