9/9.3 Umsetzung der Reformstufe 2 (2018)

Autor: Senger-Sparenberg

9/9.3.1 Überblick

Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde einer der Kernpunkte des BTHG umgesetzt, indem durch Art. 1 das SGB IX in der bisherigen Fassung komplett außer Kraft trat und durch ein neu gefasstes SGB IX ersetzt wurde.

Das neue SGB IX umfasst drei Teile:

Teil 1 : Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohte Menschen (§§ 1 - 89 SGB IX);

Teil 2 : Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150 SGB IX);

Teil 3 : Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241 SGB IX).

Das materielle Schwerbehindertenrecht, das bis zum 31.12.2017 in den §§ 68 - 159 SGB IX a.F. geregelt war, ist also nunmehr in Teil 3 des SGB IX n.F. erfasst und weiterentwickelt.

Die im neu gefassten SGB IX enthaltenen Regelungen des Teils 1 waren zuvor ebenfalls als Teil 1 im SGB IX a.F. geregelt.

Teil 2 des SGB IX n.F. integriert nunmehr das materielle Eingliederungshilferecht in das SGB IX und war zuvor im 6. Kapitel des SGB XII (§§ 53 -60a SGB XII a.F.) erfasst. Damit wurden die Vorschriften zur Regelung der Eingliederungshilfe deutlich umfassender gestaltet. Zu beachten ist allerdings, dass die neuen Eingliederungshilferechtvorschriften in Teil 2 - bis auf Kapitel 8 (Vertragsrecht der neuen Eingliederungshilfe) und § 94 Abs. 1 SGB IX n.F. (Aufgaben der Länder) - erst mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft treten.

9/9.3.2 SGB IX, Teil 1 n.F.