9/9.5 Umsetzung der Reformstufe 4 (2023)

Autor: Senger-Sparenberg

Die Unterstützung durch die Eingliederungshilfe wird auf Personen beschränkt, die in mindestens fünf von neun durch das Gesetz definierten Lebensbereichen Unterstützung benötigen (§ 99 SGB IX).

Die Leistungen für behinderte Menschen sind zukünftig personenzentriert.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.08.2020