9/9.4 Umsetzung der Reformstufe 3 (2020)

Autor: Senger-Sparenberg

Wesentliche Änderungen ergeben sich ferner daraus, dass der Gesetzgeber die bislang im SGB XII (dort: §§ 53-60) geregelten Vorschriften über die Eingliederungshilfe dort herauslöst und mit Wirkung zum 01.01.2020 in die §§ 90 ff. SGB IX überführt (Art. 1 Teil 2 : Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen - Eingliederungshilferecht).

Das bisherige Beurteilungs- und Berechnungssystem wird durch ein neues, dem Einkommensteuerrecht angeglichenes Verfahren ersetzt. Die Barvermögensfreigrenze wird auf 50.000 Euro erhöht.

Arbeitgeber können aus dem Budget für Arbeit einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % für die Beschäftigung eines Schwerbehinderten erhalten.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.08.2020