BAG - Beschluß vom 13.05.1997
1 ABR 2/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972
AuA 1998, 107
DStR 1997, 1585
NZA 1997, 1062
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 39/95
LAG Baden-Württemberg, vom 07.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/96

Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

BAG, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 2/97

DRsp Nr. 1997/7211

Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

»1. Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen; danach müssen sie sich wieder zurückmelden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAGE 79, 263, 267 = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 20 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe). 2. Inhalt dieser Verpflichtung ist nur die ordnungsgemäße Unterrichtung. Wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen. 3. Soweit der Arbeitgeber regelt, wie Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil eine solche Regelung nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Arbeitgeberin getroffene Anweisung über die Ab- und Rückmeldung bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.