LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2012
6 Ta 205/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 287/12
AK Bad Kreuznach, vom 22.11.2012

Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unverschuldetem Zahlungsverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 205/12

DRsp Nr. 2013/625

Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unverschuldetem Zahlungsverzug

1. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist; obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur einen "Rückstand" voraussetzt, ist damit ein (schuldhafter) Verzug gemeint. 2. Beruht die Nichtzahlung von Raten nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei, ist der Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung unwirksam. 3. Ein Hinweis der Partei auf eine verschlechterte wirtschaftliche Lage ist in der Regel als Änderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO zu bewerten; bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend abgeändert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az. 11 Ca 258/11, vom 23. Juli 2012 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Oktober 2002 aufgehoben

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe

I.