LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2011
4 Sa 1456/10 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 265/09

Abänderung einer Gesamtzusage durch verschlechternde Betriebsvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage auf erhöhte Betriebsrente

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1456/10 B

DRsp Nr. 2011/13484

Abänderung einer Gesamtzusage durch verschlechternde Betriebsvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage auf erhöhte Betriebsrente

1. Betriebsparteien können bestehende Unklarheiten auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation beseitigen. 2. Eine rückwirkende Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt; das ist etwa dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient. 3. Soll eine bestehende Altersversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, ist zunächst zu klären, ob die Neuregelung überhaupt geeignet ist, die vorhergehende Regelung zu verändern (Frage der Regelungstechnik); erst im Anschluss ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen, ob also die Neuregelung bei der Ablösung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (Frage des Regelungsinhalts).