LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2005
14 Sa 370/05
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 5 §§ 17 ff. ; Richtlinie 98/59 EG;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4192/04

Abänderung eines Firmentarifvertrages zur ordentlicher Unkündbarkeit auch bei fehlenden Ausnahmevorschriften für betriebsbedingte Kündigungen - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 14 Sa 370/05

DRsp Nr. 2006/19693

Abänderung eines Firmentarifvertrages zur ordentlicher Unkündbarkeit auch bei fehlenden Ausnahmevorschriften für betriebsbedingte Kündigungen - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige

»1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gehindert, eine aufgrund eines Firmentarifvertrages bestehende ordentliche Unkündbarkeit im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens einzuschränken, um diesem erforderliche Strukturmaßnahmen zur Überwindung der Krise zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn bisher keine Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bestand. 2. Dem Arbeitgeber, der im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 - Rs C 188/03- Junk zumindest Vertrauensschutz zu gewähren.«

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 5 §§ 17 ff. ; Richtlinie 98/59 EG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.