LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2019
L 20 AS 1254/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 624/19

Abänderungsmöglichkeit von EilentscheidungenRechtsschutz in VornahmesachenEffektivität des Rechtsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen L 20 AS 1254/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13747

Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen Rechtsschutz in Vornahmesachen Effektivität des Rechtsschutzes

1. Auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind, ist dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und deshalb muss ein Abänderungsverfahren statthaft sein (Rechtsschutz in Vornahmesachen).2. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG findet für einstweilige Anordnungen entsprechende Anwendung.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Mai 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Neuruppin zurück verwiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt U G, K Straße, N, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.