BAG - Urteil vom 24.04.1990
3 AZR 259/88
Normen:
19. Änderungstarifvertrag (vom 21.2.1984); BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskasse); GG Art. 14, 20 ; SchwbG § 45 ; VersTV-G (vom 6.3.1967);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.10.1987
LAG Köln, vom 24.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1338/87

Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 259/88

DRsp Nr. 1999/9571

Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

»1. Der 19. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 zum Versorgungstarifvertrag vom 6. März 1967 und die 13. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 11. Oktober 1984 haben rechtswirksam die nettolohnbezogene Versorgungsobergrenze eingeführt. 2. Die Regelungen über das Abschmelzen der Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst bis auf die in den genannten Bestimmungen beschriebene Versorgungsobergrenze greifen nicht in unentziehbare Besitzstände der Arbeitnehmer ein und verletzen weder das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der ursprünglichen tariflichen Regelungen noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3. Das Versorgungsrecht brauchte keine Sonderregelung für Schwerbehinderte einzuführen.«

Normenkette:

19. Änderungstarifvertrag (vom 21.2.1984); BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskasse); GG Art. 14, 20 ; SchwbG § 45 ; VersTV-G (vom 6.3.1967);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Abschmelzens von Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst.