BAG - Urteil vom 09.11.1999
3 AZR 502/98
Normen:
BetrAVG § 1 Überversorgung; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DB 2001, 440
NZA 2001, 98
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7950/95
LAG Köln, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 233/97

Abbau einer Überversorgung durch mehrere Maßnahmen

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 502/98

DRsp Nr. 2000/8046

Abbau einer Überversorgung durch mehrere Maßnahmen

»Haben die Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer zusätzlichen Überversorgung vereinbart, daß eine neu gewährte übertarifliche Zulage abweichend von der Versorgungsordnung nicht zum ruhegeldfähigen Gehalt zählt, so steht dem Arbeitgeber nur noch wegen der verbleibenden Überversorgung ein Anpassungsrecht zu. Wenn er später die Überversorgung durch Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze vollständig abbaut und bei der Festsetzung der neuen Prozentsätze die bereits vereinbarte Eindämmung der Überversorgung unberücksichtigt läßt, muß er auch die übertarifliche Zulage wieder zum pensionsfähigen Gehalt rechnen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Überversorgung; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte eine übertarifliche in Höhe von 300,00 DM in die Berechnung der Betriebsrente einbeziehen muß.