LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.11.2016
5 Sa 255/16
Normen:
MVG-EKD § 36 Abs. 3; MVG-AG EkBO § 8;
Fundstellen:
BB 2017, 564
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3157/15

Abbedingung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung im kirchlichen Bereich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 255/16

DRsp Nr. 2017/3289

Abbedingung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung im kirchlichen Bereich

1. Die unmittelbare Wirkung, die die Kirchengesetze über das Mitarbeitervertretungsrecht Dienstvereinbarungen zuerkennen, kann sich nicht ohne eine im säkularen Recht enthaltene entsprechende Anordnung auf Arbeitsverhältnisse erstrecken, die dem Regime des staatlichen Arbeitsrechts unterfallen (vgl. BAG v. 24.06.2014 - 1 AZR 1044/12, Rz. 12; BAG v. 29.09.2011 - 2 AZR 523/10, Rz. 20). 2. Daher kann eine nach § 8 des Kirchengesetzes über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der E. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische O. (MVG-AG) abgeschlossene Notlagen-Dienstvereinbarung arbeitsvertragliche Ansprüche nur bei vertraglicher Bezugnahme auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrechts bzw. die für die Einrichtung geltenden Dienstvereinbarungen wirksam abbedingen. 3. Allein die beim Arbeitnehmer vorhande Kenntnis, dass der kirchliche Arbeitgeber zur Anwendung der mit der Mitarbeitervertretung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verpflichtet ist, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Bezugnahme auf den Inhalt der Dienstvereinbarungen anzunehmen.