BAG - Urteil vom 13.03.2007
9 AZR 612/05
Normen:
BDSG § 4f Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 4f BDSG
ArbRB 2007, 163
AuR 2007, 135
AuR 2007, 224
BAG-Pressemitteilung Nr. 19/07
BAGE 121, 369
BAGE 218, 369
BB 2007, 1115
CR 2007, 768
DB 2007, 1198
MDR 2007, 961
MMR 2007, 582
NJW 2007, 2507
NZA 2007, 563
NZA-RR 2008, 515
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 861/04
ArbG Zwickau, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3860/03

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 612/05

DRsp Nr. 2007/5801

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

»1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.«

Orientierungssätze: