Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.01.2002 bis 03.02.2002 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.684,16 Euro brutto hat, auf welchen Betrag sich der Kläger das von der (seinerzeitigen) Bundesanstalt für Arbeit gezahlte 970,92 Euro netto anrechnen lässt. Weiter geht es dem Kläger um die Verzinsung des sich ergebenden Differenzbetrages seit 11.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Wegen des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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