LAG Chemnitz - Urteil vom 20.08.2004
2 Sa 1017/02
Normen:
BGB § 615 ; ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; ArbSchG § 4 Nr. 1 ; ArbSchG § 4 Nr. 2 ; ArbSchG § 4 Nr. 6 ; ArbSchG § 5 Abs. 1 ; ArbSchG § 13 Abs. 1 ; MT Waldarbeiter-O § 62 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5224/02

Abbruch von Waldarbeiten aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1017/02

DRsp Nr. 2005/2440

Abbruch von Waldarbeiten aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

»Die Entscheidung über die Unmöglichkeit des Fortführens von Waldarbeiten aus Gründen des Arbeitsschutzrechtes hat die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 615 ; ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; ArbSchG § 4 Nr. 1 ; ArbSchG § 4 Nr. 2 ; ArbSchG § 4 Nr. 6 ; ArbSchG § 5 Abs. 1 ; ArbSchG § 13 Abs. 1 ; MT Waldarbeiter-O § 62 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.01.2002 bis 03.02.2002 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.684,16 Euro brutto hat, auf welchen Betrag sich der Kläger das von der (seinerzeitigen) Bundesanstalt für Arbeit gezahlte 970,92 Euro netto anrechnen lässt. Weiter geht es dem Kläger um die Verzinsung des sich ergebenden Differenzbetrages seit 11.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Wegen des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.