BSG - Urteil vom 23.10.2003
B 4 RA 52/02 R
Normen:
EntschRG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 § 7 ; FEhrPensAnO; VersRuhG;
Fundstellen:
BSGE 91, 231
NJ 2004, 283
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für den Freistaat Sachsen - L 4 RA 208/00 - 19.06.2002,
SG Dresden, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 124/98

Aberkennung einer Entschädigungsrente wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

BSG, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 52/02 R

DRsp Nr. 2004/10360

Aberkennung einer Entschädigungsrente wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

Wenn das Recht auf eine Entschädigungsrente wegen eines Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit abzuerkennen oder sein Wert zu kürzen ist, so kommt es auf Schwere und Intensität der eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung, den Unwert der Verletzungshandlung und den individuellen Tatbeitrag hierzu sowie auf den Grad der Vorwerfbarkeit an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EntschRG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 § 7 ; FEhrPensAnO; VersRuhG;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG), das ihr gegen die zu 1) beigeladene BfA als Entschädigungsträger zustand, aberkennen durfte.