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Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG), das ihr gegen die zu 1) beigeladene BfA als Entschädigungsträger zustand, aberkennen durfte.
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