LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 83/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 63/05 - 23.03.2005,

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe - Schongrenzen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 83/05

DRsp Nr. 2005/12517

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe - Schongrenzen

1. Zu dem für die Bestreitung von Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet werden; es handelt sich hierbei um Bestandteile des eigenen Vermögens, das gemäß § 115 ZPO einzusetzen ist.2. Die Schongrenzen des § 90 SGB XII sind zu beachten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Kündigungsschutzklage eingereicht und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.

In der Güteverhandlung vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. bewilligt. Sodann haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28.12.2005 aus betrieblichen Gründen mit dem 31.05.2005 seine Beendigung finden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.000,00 EUR.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."