LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 152/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 710/05

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe - Schongrenzen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 152/05

DRsp Nr. 2005/13041

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe - Schongrenzen

1. Zu dem gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet worden sind.2. Eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich allenfalls aus § 90 SGB XII (Schongrenzen) ergeben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. beantragt.

Der Kündigungsrechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.05.2005, wonach der Beklagte an den Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.000,00 EUR zahlt, beendet worden.

Mit Beschluss vom 27.05.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die diesem nunmehr zur Verfügung stehende Abfindung zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 01.06.2005 zugestellt worden ist, am 07.06.2005 Beschwerde eingelegt.