I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. beantragt.
Der Kündigungsrechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.05.2005, wonach der Beklagte an den Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.000,00 EUR zahlt, beendet worden.
Mit Beschluss vom 27.05.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die diesem nunmehr zur Verfügung stehende Abfindung zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 01.06.2005 zugestellt worden ist, am 07.06.2005 Beschwerde eingelegt.
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