LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.06.2005
5 Ta 112/05
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1934/04

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 112/05

DRsp Nr. 2005/11929

Abfindung als einzusetzendes Einkommen bei Prozesskostenhilfe

Auch eine Abfindung gehört zu dem zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzenden Einkommen.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde auf der Grundlage seiner Erklärung vom 23.09.2004 (-über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; nebst Belegen, Blatt 2 ff. des PKH-Beiheftes zu - 7 Ca 1934/04 -) nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.10.2004 - 7 Ca 1934/04 - Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren unter Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 115,00 Euro bewilligt. Auf die (erste) sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2004 änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - die PKH-Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger monatliche Raten (nur noch) in Höhe von 30,00 Euro leisten musste. Zuvor hatte der Kläger die weitere PKH-Erklärung (über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) vom 30.11.2004 sowie weitere Belege zu Blatt 22 ff. des PKH-Beiheftes gereicht.