LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 117/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 3/05

Abfindung als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 117/05

DRsp Nr. 2005/11916

Abfindung als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen

Zu dem nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet worden sind; eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich allenfalls aus § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII ergeben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz einen Rechtsstreit um den Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, mit welcher der Verfügungskläger die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und die Herausgabe einer Lohnsteuerkarte geltend gemacht hat. Gleichzeitig hat der Verfügungskläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Am 12.01.2005 haben die Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Az.: 10 Ca 3283/04 einen Vergleich protokolliert, wonach dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR zusteht.

Die Verfügungsbeklagte händigte dem Verfügungskläger Ende Januar 2005 sowohl die Lohnsteuerkarte wie auch die eingeklagte Arbeitsbescheinigung aus. Daraufhin hat der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.