LAG Thüringen - Urteil vom 21.02.1995
7 Sa 199/94
Normen:
AFG § 103 ; TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) § 2 Abs. 5a ; TVG § 1 ;

Abfindung: Anspruch bei Ablehnung einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung

LAG Thüringen, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 199/94

DRsp Nr. 2001/12169

Abfindung: Anspruch bei Ablehnung einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung

»Lehnt der vollbeschäftigte Arbeitnehmer eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Teilzeitbeschäftigung ab, so entfällt der Anspruch auf Abfindung gem. § 2 Abs. 5a des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 nur dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung billigerweise zumutbar war. Als Auslegungshilfe für die Bewertung der Umstände des Einzelfalles ist die Zumutbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit zu § 103 AFG vom 15.04.1982 heranzuziehen (im Anschluss an LAG Brandenburg vom 28.07.1994 - 3 Sa 320/94 -).«

Normenkette:

AFG § 103 ; TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) § 2 Abs. 5a ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom beklagten Land eine der Höhe nach unstreitige Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (im folgenden: TV SozSich) wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes.

Die Klägerin, Lehrerin für Polytechnik, trat am 01.08.1975 in den Schuldienst. Sie war zuletzt als Leiterin des dem Staatlichen Gymnasium ... angegliederten Internates tätig und erzielte in Vollbeschäftigung eine Bruttomonatsvergütung von 3.460,86 DM.