LAG Brandenburg - Urteil vom 27.09.1996
5 Sa 359/96
Normen:
Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ; TV-SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Abfindung Nr. 1
NJ 1997, 447
ZTR 1997, 371
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1443/95

Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter Kündigung

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 359/96

DRsp Nr. 2002/16827

Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter Kündigung

»1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) steht es nicht entgegen, daß sein Arbeitsverhältnis durch den öffentlichen Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG und nicht nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2 zum Einigungsvertrag beendet worden ist. 2. Der Wortlaut der tariflichen Regelung lässt nicht zwingend den Schluss zu, daß eine sogenannte Bedarfskündigung nach dem Einigungsvertrag Voraussetzung des Anspruchs ist. Die Auslegung der Tarifnorm ergibt - unter Berücksichtigung der Mitteilungen der beteiligten Tarifvertragsparteien, die übereinstimmend von einer Anwendbarkeit des TV-SozSich bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG ausgehen und der Tarifpraxis -, daß auch eine betriebsbedingte Kündigung den Abfindungsanspruch auslösen kann.«

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ; TV-SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) § 2 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.07.1998 - 6 AZR 205/97 -.

Vorinstanz: ArbG Cottbus, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen