BAG - Urteil vom 25.11.1993
2 AZR 324/93
Normen:
BGB § 242 ; LPG-Gesetz (der DDR - Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - vom 2. Juli 1982 - GBl. I, 443) § 13 Abs. 3; LwAnpG (vom 29. Juli 1990 i. d. F. vom 3. Juli 1991 - BGBl I, 1418) §§ 69, 42, 65 ;
Fundstellen:
AP Nr. 108 zu § 242 BGB
BAGE 75, 143
BB 1994, 652
DB 1994, 1089
EzA § 242 BGB Nr. 58
NZA 1994, 788
RAnB 1994, 223
AuA 1994, 216
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. August 1992 Leipzig - 20 Ca 3338/92 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 1993 Chemnitz - 3 Sa 83/91 L.,

Abfindung; Aufhebungsvertrag; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 324/93

DRsp Nr. 1994/1549

Abfindung; Aufhebungsvertrag; Gleichbehandlung

» 1. Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebes freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. 2. Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichbar, so darf der Arbeitgeber nicht willkürlich der einen Gruppe eine Abfindung zahlen, während er die andere Gruppe von der Abfindungszahlung ausnimmt. 3. Ist der für die Zahlung der Abfindungen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gering und sind die Chancen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ungünstig zu beurteilen (konkret: Schließung einer kooperativen Einrichtung mehrerer LPG in den neuen Bundesländern), so kann es je nach den Umständen gerechtfertigt sein, die Arbeitnehmer ganz von einer Abfindungszahlung auszunehmen, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, nachdem sie neue Beschäftigung gefunden hatten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; LPG-Gesetz (der DDR - Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - vom 2. Juli 1982 - GBl. I, 443) § 13 Abs. 3; LwAnpG (vom 29. Juli 1990 i. d. F. vom 3. Juli 1991 - BGBl I, 1418) §§ 69, 42, 65 ;

Tatbestand: