Die Klägerin war seit dem 01.04.1997 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mediengestalterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt insgesamt 3.011,59 EUR durchschnittlich beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin galt der Tarifvertrag für die Arbeit der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) in dessen Anlage 2 zu § 31 und der § 8 "Abfindung" vereinbart worden war, dass Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betriebszugehörigkeit von ...
...mehr als 7 Jahren das Vierfache
...des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes beträgt (vgl. Bl. 130, 130R GA).
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