FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2003
8 K 519/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 ; EStG § 34 Abs. 1 ; DBA-Frankreich Art. 13 ;

Abfindung; Frankreich - Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus einer im Ausland ausgeübten Diensttätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 8 K 519/01

DRsp Nr. 2003/17403

Abfindung; Frankreich - Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus einer im Ausland ausgeübten Diensttätigkeit

Wird einem Stpfl., der seine Arbeitsleistung in Frankreich erbringt, eine Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt, fehlt der direkte Bezug zu einer Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung in Frankreich ausgeübt wird. Die Besteuerung der Abfindung richtet sich dann nach deutschem Recht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 ; EStG § 34 Abs. 1 ; DBA-Frankreich Art. 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Abfindung in einen steuerpflichtigen inländischen und einen steuerfreien ausländischen Anteil aufzuteilen ist.