Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsvertriebsgesellschaft, seit April 2005 als Agenturdirektor im Außendienst zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von nach seinen Angaben 9.000,00 Euro beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag als Partnerverkäufer im hauptberuflichen Außendienst vom 12. / 23. Juni 2006 (Bl. 93 - 100 d.A.) ist unter Ziff. 8 (Kunden- und Gebietsschutz) geregelt, dass der Kläger keine Alleinvertretung hat und es der Beklagten vorbehalten bleibt, den Umfang des Betreuungsbestands und der vom Kläger geführten Organisationseinheit zu verändern.
Seit dem 27. Februar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|