LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2013
10 Sa 629/13
Normen:
BGB §§ 628 Abs. 2, 626, 315, 241 Abs. 2; KSchG §§ 9, 10;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4750/12

Abfindung für Verlust des ArbeitsplatzesVorliegen eines wichtigen GrundesUnzumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 629/13

DRsp Nr. 2013/23901

Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes Vorliegen eines wichtigen GrundesUnzumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2013 - 10 Ca 4750/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 628 Abs. 2, 626, 315, 241 Abs. 2; KSchG §§ 9, 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsvertriebsgesellschaft, seit April 2005 als Agenturdirektor im Außendienst zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von nach seinen Angaben 9.000,00 Euro beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag als Partnerverkäufer im hauptberuflichen Außendienst vom 12. / 23. Juni 2006 (Bl. 93 - 100 d.A.) ist unter Ziff. 8 (Kunden- und Gebietsschutz) geregelt, dass der Kläger keine Alleinvertretung hat und es der Beklagten vorbehalten bleibt, den Umfang des Betreuungsbestands und der vom Kläger geführten Organisationseinheit zu verändern.

Seit dem 27. Februar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.