LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.11.1995
5 (3) Sa 591/94
Normen:
Sozial-TV (TV zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 372/93

Abfindung: Gefährdung der nach Sozialtarifvertrag zu zahlenden Abfindung bei Weigerung der Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes zu geringeren Entgeltskonditionen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 5 (3) Sa 591/94

DRsp Nr. 2001/4128

Abfindung: Gefährdung der nach Sozialtarifvertrag zu zahlenden Abfindung bei Weigerung der Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes zu geringeren Entgeltskonditionen

1. Wird der gleiche Arbeitsplatz wie bisher, aber mit reduziertem Beschäftigungsumfang vor einer Kündigung angeboten, so kann dies für den Arbeitnehmer zumutbar sein und die Ablehnung seinen Abfindungsanspruch nach SozialTV gefährden. 2. Der Arbeitnehmer kann nicht mit Hinblick auf seine persönlichen Lebensumstände (hier: Zahl der Unterhaltsverpflichtungen) und die reduzierte Bezahlung ein solches Angebot als unbillig ablehnen, da seine persönlichen Verhältnisse bei dieser Frage außer Betracht zu bleiben haben. Das gilt jedenfalls bei einer Reduzierung um ein Viertel der bisherigen Beschäftigung.

Normenkette:

Sozial-TV (TV zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch der Klägerin gemäß dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 im öffentlichen Dienst (im folgenden: SozialTV).

Die am 28. August 1954 geborene, alleinstehende und noch drei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten als Raumpflegerin seit 3. Januar 1983 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt DM 2.167,00 beschäftigt gewesen. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung.