LAG Chemnitz, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 305/06
ArbG Zwickau, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1286/05
Abfindung nach § 1a KSchG - Abgrenzung zwischen dem Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG und einem individualrechtlichen Angebot auf Abschluss einer Beendigungsvereinbarung
BAG, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 209/07
DRsp Nr. 2008/18656
Abfindung nach § 1aKSchG - Abgrenzung zwischen dem Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1aKSchG und einem individualrechtlichen Angebot auf Abschluss einer Beendigungsvereinbarung
Orientierungssätze:1. Die Regelung des § 1aKSchG etabliert keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Sie steht einer Auslegung eines Kündigungsschreibens als eigenständiges, von den Voraussetzungen des § 1aKSchG unabhängiges Abfindungsangebot nicht entgegen. Die Arbeitsvertragsparteien können deshalb bei einer betriebsbedingten Kündigung eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung vereinbaren.2. Ob der Arbeitgeber den Hinweis nach § 1aKSchG erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln.3. Weicht die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag (hier: nur rund die Hälfte der nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten Höhe) ab, so spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber ein vom Gesetz abweichendes, individuelles (Auflösungs-)Angebot abgegeben hat.