BAG - Urteil vom 10.07.2008
2 AZR 209/07
Normen:
KSchG § 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1a KSchG 1969
ArbRB 2008, 369
AuA 2009, 116
AuR 2008, 404
DB 2009, 124
NJW 2009, 319
NZA 2008, 1292
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 305/06
ArbG Zwickau, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1286/05

Abfindung nach § 1a KSchG - Abgrenzung zwischen dem Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG und einem individualrechtlichen Angebot auf Abschluss einer Beendigungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 209/07

DRsp Nr. 2008/18656

Abfindung nach § 1a KSchG - Abgrenzung zwischen dem Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG und einem individualrechtlichen Angebot auf Abschluss einer Beendigungsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Die Regelung des § 1a KSchG etabliert keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Sie steht einer Auslegung eines Kündigungsschreibens als eigenständiges, von den Voraussetzungen des § 1a KSchG unabhängiges Abfindungsangebot nicht entgegen. Die Arbeitsvertragsparteien können deshalb bei einer betriebsbedingten Kündigung eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung vereinbaren. 2. Ob der Arbeitgeber den Hinweis nach § 1a KSchG erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln. 3. Weicht die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag (hier: nur rund die Hälfte der nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten Höhe) ab, so spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber ein vom Gesetz abweichendes, individuelles (Auflösungs-)Angebot abgegeben hat.

Normenkette:

KSchG § 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG.