BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 14/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1247
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1690/01

Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen Pflichtverletzung des ArbN

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 14/04

DRsp Nr. 2005/8084

Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen Pflichtverletzung des ArbN

1. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist vom ArbG veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat.2. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat.3. Für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von dem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Bei Zahlung einer Abfindung kann i.d.R. davon ausgegangen sein, dass der ArbG die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1997 mehr als 15 Jahre bei der S-Bank in X beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. August 1997 wurde ihm mit der Begründung fristlos gekündigt, er habe --entgegen vorangegangener Abmahnungen-- von seinem Arbeitsplatz aus private Telefonate geführt, ohne diese abzurechnen. Im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich:

"1. Die Parteien lösen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 25. August 1997 auf.