FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2003
1 K 1690/01
Normen:
EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 34 ; StG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
DStRE 2004, 943

Steuerfreie Abfindung und Tarifbegünstigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 1690/01

DRsp Nr. 2003/14941

Steuerfreie Abfindung und Tarifbegünstigung

1. Wird vor dem Arbeitsgericht ein gerichtlich protokollierter Vergleich abgeschlossen, der eine zuvor ausgesprochene außerordentliche Kündigung in einzelnen Punkten anderweitig regelt z.B. eine Abfindung gewährt, liegt nicht eine lediglich bestätigende, sondern eine inhaltlich neue Entscheidung vor mit der Folge, dass die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist. 2. Bei der Frage der Tarifbegünstigung des darüber hinausgehenden Betrages ist der Anlass der Kündigung zu beurteilen. Eine Tarifbegünstigung entfällt, wenn die Kündigung auf ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

Normenkette:

EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 34 ; StG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger in 1997 erhaltene Abfindung von 64.400,00 DM in Höhe von 24.000,00 DM nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerfrei ist und in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages tarifbegünstigt nach §§ 24, 34 EStG behandelt werden kann.