Zwischen den Parteien sind Abfindungsansprüche streitig.
Der am 28.04.1929 geborene Kläger war seit 01.01.1950 beim Beklagten als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der
Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung wegen mangelnden Bedarfs vom 22.09.1992 zum 31.12.1991
Der Kläger hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst Altersübergangsgeld bezogen.
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