LAG Hamburg - Urteil vom 12.10.2009
7 Sa 104/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1a Abs. 1 S. 1; KSchG § 1a Abs. 1 S. 2; KSchG § 1a Abs. 2; KSchG § 4 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 10; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 137/08

Abfindungsangebot der Arbeitgeberin bei betriebsbedingter Kündigung; Auslegung des Kündigungsschreibens bei nur sinngemäßer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts; unbestimmte Abweichung der Arbeitgeberin von gesetzlich bestimmter Abfindungshöhe

LAG Hamburg, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 104/08

DRsp Nr. 2010/11515

Abfindungsangebot der Arbeitgeberin bei betriebsbedingter Kündigung; Auslegung des Kündigungsschreibens bei nur sinngemäßer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts; unbestimmte Abweichung der Arbeitgeberin von gesetzlich bestimmter Abfindungshöhe

1. Wird in einem Kündigungsschreiben unter Nennung des § 1 a KSchG dessen Wortlaut nur sinngemäß wiedergegeben ("Die Kündigung erfolgt auf Betreiben der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen" und ".. "Dieses erfolgt unter der Voraussetzung, dass Sie auf Ihr Recht, das Fortbestehend Ihres Beschäftigungsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen verzichten"), kann die Auslegung des Kündigungsschreiben ergeben, das die Arbeitgeberin den Rechtsgedanken des § 1 a KSchG zutreffend wiedergegeben und damit ein Abfindungsangebot abgegeben hat, das den formellen Voraussetzung des § 1 a KSchG entspricht.