BAG - Urteil vom 19.04.2012
6 AZR 677/10
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 9
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 483/09
ArbG Dessau-Roßlau, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 70/09

Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD; Anspruchsbeschränkung bei einer Kündigung aus Krankheitsgründen

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 677/10

DRsp Nr. 2012/11242

Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD; Anspruchsbeschränkung bei einer Kündigung aus Krankheitsgründen

Orientierungssätze: 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (SicherungsO) zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) schuldet der kirchliche Arbeitgeber nur dann eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder Einschränkungen von Tätigkeitsbereichen gekündigt wird. Der Zweck der Regelung entspricht dem eines Sozialplans. Für Kündigungen aus Krankheitsgründen besteht kein Abfindungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO. 2. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien jedenfalls dann auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR auf dem sog. Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt.