I.
Der Beklagte war Kommanditist der Klägerin zu 4 und Gesellschafter der Klägerin zu 5. Die Klägerin zu 5 ist die Komplementärin der Klägerin zu 4. Die Kläger 1 bis 3 sind Kommanditisten der Klägerin zu 4 und Gesellschafter der Klägerin zu 5. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 4 hat am 14.11.2000 beschlossen, den Beklagten wegen eines wichtigen Grundes aus der KG auszuschließen, die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 5 hat am gleichen Tag beschlossen, den Geschäftsanteil des Beklagten einzuziehen. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse war zwischen den Parteien im Streit. Die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils an der Klägerin zu 5 stellte der Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim, der unter dem Aktenzeichen 23 O 184/00 geführt wurde, in Abrede. Wegen des Ausschlusses aus der Klägerin zu 4 strengte er ein Schiedsverfahren an.
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