OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2005
7 U 23/04
Normen:
BGB § 288 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 104/03

Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 7 U 23/04

DRsp Nr. 2005/8342

Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB

»Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB ist eine Geldforderung aus einem gegenseitigen Vertrag, die die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung von Diensten oder Lieferung darstellt. Der Anspruch eines ausscheidenden Gesellschafters auf Abfindung fällt nicht darunter.«

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte war Kommanditist der Klägerin zu 4 und Gesellschafter der Klägerin zu 5. Die Klägerin zu 5 ist die Komplementärin der Klägerin zu 4. Die Kläger 1 bis 3 sind Kommanditisten der Klägerin zu 4 und Gesellschafter der Klägerin zu 5. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 4 hat am 14.11.2000 beschlossen, den Beklagten wegen eines wichtigen Grundes aus der KG auszuschließen, die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 5 hat am gleichen Tag beschlossen, den Geschäftsanteil des Beklagten einzuziehen. Die Wirksamkeit dieser Beschlüsse war zwischen den Parteien im Streit. Die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils an der Klägerin zu 5 stellte der Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim, der unter dem Aktenzeichen 23 O 184/00 geführt wurde, in Abrede. Wegen des Ausschlusses aus der Klägerin zu 4 strengte er ein Schiedsverfahren an.