BAG - Urteil vom 07.11.1995
3 AZR 955/94
Normen:
ArbGG (1979) § 110 ; BGB § 611 ; TVM (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977) § 2;
Fundstellen:
BB 1996, 436
EzA § 4 TVG Nr. 4
NZA 1996, 487
ZUM 1996, 257
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. November 1993 Köln - 5 Ca 9024/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 1994 Köln - 3 Sa 320/94 ,

Abfindungsanspruch eines Bühnenangehörigen

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 955/94

DRsp Nr. 1996/19305

Abfindungsanspruch eines Bühnenangehörigen

»1. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Schiedsgerichtsverfahren verbraucht. Den Arbeitsgerichten steht nach einer etwaigen Aufhebung dieser Entscheidung auch die Sachentscheidungsbefugnis zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1993 - 7 AZR 124/92 - AP Nr. 3 zu § 110 ArbGG 1979, zu IV 2 der Gründe, m.w.N.). 2. Nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht steht einem Bühnenangehörigen ein Abfindungsanspruch zu, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vertragsbeendigung aufgrund einer Nichtverlängerungsmitteilung "ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte". Kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten eine vollschichtige neue Beschäftigung mit einem Monatsverdienst beginnen, das erheblich über dem Mindestverdienst nach dem einschlägigen Tarifvertrag liegt, so kommt es auf die vereinbarte Dauer dieses Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht an, wenn es dem Arbeitnehmer innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gelingt, einen Arbeitsvertrag über ein sich unmittelbar anschließendes weiteres Arbeitsverhältnis abzuschließen, das mehr als eine Spielzeit dauern soll.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 110 ; BGB § 611 ; TVM (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977) § 2;

Tatbestand: