LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.1995
17 Sa 32/95
Normen:
BGB §§ 242 305 ; MTV Chemie (Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992) § 17 Abs. 4 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1534/94

Abfindungsanspruch: tarifvertragliche Verfallfrist bei einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifgeltung - Kenntnis von der Anspruchsberechtigung - Treu und Glauben bei Berufung auf Verfallfrist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 32/95

DRsp Nr. 2001/12030

Abfindungsanspruch: tarifvertragliche Verfallfrist bei einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifgeltung - Kenntnis von der Anspruchsberechtigung - Treu und Glauben bei Berufung auf Verfallfrist

1. Ist die Geltung eines Tarifvertrags einzelvertraglich vereinbart worden, gelten auch die tariflichen Verfallfristen.2. Die Fälligkeit eines Anspruchs hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von dem Aushang des Sozialplans hat.3. Auch dem Anspruchsberechtigten unbekannte Ansprüche unterfallen regelmäßig der tarifvertraglichen Ausschlussfrist.4. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist stellt kein arglistiges Verhalten dar, das gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Normenkette:

BGB §§ 242 305 ; MTV Chemie (Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992) § 17 Abs. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen restlichen Abfindungsanspruch der Klägerin aufgrund des am 13.07.1993 geschlossenen Aufhebungsvertrags i.V.m. dem zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 23.12.1993 vereinbarten Sozialplan.