LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2017
5 Sa 781/16
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1608/14

Abfindungszahlung als NachteilsausgleichGesamtschuldnerische Haftung beim Gemeinschaftsbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 781/16

DRsp Nr. 2022/13235

Abfindungszahlung als Nachteilsausgleich Gesamtschuldnerische Haftung beim Gemeinschaftsbetrieb

1. Es besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Ein nachträglicher Interessenausgleich kann einen Verstoß gegen § 113 Abs. 3 BetrVG nicht heilen. 2. Bei einem Gemeinschaftsbetrieb kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmer der einzelnen Betriebe in Betracht. Wird indessen nur eine unternehmerische Zusammenarbeit praktiziert, bei der ein Führungsgremium die Aufgaben für alle Unternehmen in Bezug auf deren personelle und soziale Angelegenheiten nicht zwangsläufig einheitlich wahrnimmt, sondern diese auch organisatorisch voneinander getrennt leitet, besteht kein Gemeinschaftsbetrieb.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.05.2016 - 2 Ca 1608/14 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.

an den Kläger einen Nachteilsausgleich in Höhe von 40.500,00 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen;

2.