BAG - Urteil vom 23.07.2019
9 AZR 475/18
Normen:
BGB § 311a Abs. 1; SozTV v. 03.07.2009 § 3 Abs. 1; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 4; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 5 Unterabs. 5; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 5 Unterabs. 8; TzBfG § 8;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 60
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 204/18
ArbG Wesel, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2226/17

Abgabe einer Willenserklärung zur Annahme einer rückwirkenden VertragsänderungRegelung von Teilzeitansprüchen in einem Firmen- oder Haustarifvertrag

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 475/18

DRsp Nr. 2019/16514

Abgabe einer Willenserklärung zur Annahme einer rückwirkenden Vertragsänderung Regelung von Teilzeitansprüchen in einem Firmen- oder Haustarifvertrag

1. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 kann eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung erfolgen, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. 2. In einem Haustarifvertrag können die Tarifvertragsparteien tarifliche Teilzeitansprüche regeln. Dabei können sie über § 8 TzBfG hinaus weitere Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch wie Produktions- und Personalplanung, Höchstzahl der Teilzeitplätze und das Gesamtverhältnis von Teilzeitarbeit zu Vollzeitarbeit festlegen. Fehlt eine dieser tariflichen Voraussetzungen, verbleibt es bei dem gesetzlichen Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2018 - 13 Sa 204/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 311a Abs. 1; SozTV v. 03.07.2009 § 3 Abs. 1; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 4; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 5 Unterabs. 5; TeilzeitTV v. 03.07.2009 § 5 Unterabs. 8; TzBfG § 8;

Tatbestand: