BSG - Urteil vom 21.06.2012
B 3 KS 2/11 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 418
NJW 2013, 10
NZS 2012, 905
ZUM-RD 2013, 285
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 370/09
SG Berlin, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 663/06

Abgabepflicht des Landes Berlin zur Künstlersozialversicherung für eine kulturfördernde Tätigkeit im Rahmen einer Ausstellungsreihe

BSG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen B 3 KS 2/11 R

DRsp Nr. 2012/16146

Abgabepflicht des Landes Berlin zur Künstlersozialversicherung für eine kulturfördernde Tätigkeit im Rahmen einer Ausstellungsreihe

1. Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, muss der die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestimmende Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist. 2. Ein Unternehmen unterliegt nicht der Künstlersozialabgabepflicht als Galerie oder Kunsthandel, wenn es die Werke von mit Stipendien geförderten Künstlern öffentlich ausstellt, dabei aber ein Verkauf der Werke nicht vorgesehen ist. 3. Fördert das Unternehmen diese Ausstellungen jedoch durch Pressemitteilungen, Flyer oder Hinweise im Internet, unterliegt es der Künstlersozialabgabepflicht, weil es damit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I