LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2023
L 11 KR 4109/20
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; KSVG § 27 Abs. 1a S. 1; HGB § 2; HGB § 19 Abs. 2 Nr. 2; HGB §§ 105 ff.; HGB § 105 Abs. 2; HGB § 114 Abs. 1; HGB § 123 Abs. 1; HGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 7059/18

Abgabepflicht nach dem KSVGAnforderungen an das Vorliegen einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von Gesellschaftern einer PersonengesellschaftErforderlichkeit einer typisierenden Betrachtung - hier im Falle der Erbringung künstlerischer und/oder publizistischer Leistungen durch eine Marketing- und Medienagentur als GbR

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 4109/20

DRsp Nr. 2023/8392

Abgabepflicht nach dem KSVG Anforderungen an das Vorliegen einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von Gesellschaftern einer Personengesellschaft Erforderlichkeit einer typisierenden Betrachtung – hier im Falle der Erbringung künstlerischer und/oder publizistischer Leistungen durch eine Marketing- und Medienagentur als GbR

Die Frage, ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung und kann nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Denn für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien. Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (Anschluss an BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282). Eine Marketing- und Medienagentur, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen als GbR erbringt und abrechnet, nicht als oHG auftritt und keine Eintragung ins Handelsregister veranlasst, stellt eine Mehrheit von Künstlern bzw. Publizisten dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.11.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.